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 Satzung des Defibrillator (ICD) Deutschland e. V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Defibrillator (ICD) Deutschland e.V.
Er hat seinen Sitz in Freising. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Vertretung von Interessen einer kardiologischen Patientengruppe, die sich der Implantation eines Kardioverter – Defibrillators (ICD) unterzogen hat und deren Angehörige.
  • die Durchführung von Seminaren und Informationsveranstaltungen.
  • die Unterstützung und Vernetzung von bestehenden Defibrillator-Selbsthilfegruppen.
  • die Erweiterung des Defibrillator-Selbsthilfe-Netzes

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig   hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflicht kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter/in und den durch die Versammlung bestellten Schriftführer/in zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und mindestens 2 Beisitzern. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
 
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Max - Lebesche - Platz 15
81377 München
 
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die erste Mitgliederversammlung in Kraft, nämlich am 25. Februar 2007.

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Defibrillator (ICD) Deutschland e.V. • Griesbergweg 5 • 85354 Freising  • Tel.: 08161 / 232802  • Fax: 08161 / 232804