Satzung des Defibrillator (ICD) Deutschland e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Defibrillator (ICD) Deutschland e.V.
Er hat seinen Sitz in Freising. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Vertretung von Interessen einer kardiologischen Patientengruppe, die sich der Implantation eines Kardioverter – Defibrillators (ICD) unterzogen hat und deren Angehörige.
  • die Durchführung von Seminaren und Informationsveranstaltungen.
  • die Unterstützung und Vernetzung von bestehenden Defibrillator-Selbsthilfegruppen.
  • die Erweiterung des Defibrillator-Selbsthilfe-Netzes

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Defi-Selbsthilfegruppe und jede volljährige natürliche Person werden.
Bei Selbsthilfegruppen übt das Stimmrecht der/die jeweilige Sprecher/in oder Stellvertreter/in aus.Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflicht kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins nach dieser Satzung unterstützen will. Sie besitzen kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist durch den/die Versammlungsleiter/in und den durch die Versammlung bestellten Schriftführer/in zu unterschreiben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und mindestens 2 Beisitzern. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Diese/dieser kann als besonderer Vertreter nach § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den 

Bundesverband Herzkranke Kinder e.V. (BVHK)
Kasinostr. 66
52066 Aachen

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Dies gilt insoweit nicht, als sich bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ein bislang unselbständiger Landesverband als eigenständiger Verein mit dem Vereinszweck § 2 dieser Satzung ins Vereinsregister eintragen lässt. Zwischen Auflösung des Defibrillator (ICD) Deutschland e. V. und Gründung des eigenständigen Landesverbandes dürfen max. 12 Monate liegen. In diesem Fall geht das bislang im Eigentum des Defibrillator (ICD) Deutschland e. V. stehende und an den bislang unselbständigen Landesverbandes ausgeliehene Equipment (z.B. Laptop, Roll-Up usw.) in das Eigentum des neu gegründeten eigenständigen Landesverbandes über. Das verbleibende Vereinsvermögen geht – um diesen Teil gemindert – an den

Bundesverband Herzkranke Kinder e.V. (BVHK)
Kasinostr. 66
52066 Aachen

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft, nämlich am 11. März 2017.

§11 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

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